BGH - Urteil vom 05.07.2013
V ZR 81/12
Normen:
ZPO § 780; BGB § 1967 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2014, 134
FamRZ 2013, 1476
MDR 2013, 1045
MietRB 2013, 267
NJW 2013, 3446
NJW 2013, 6
NZM 2013, 735
ZEV 2013, 609
ZEV 2013, 7
ZMR 2014, 221
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen C 88/11
LG Düsseldorf, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 139/11

Einordnung von nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben

BGH, Urteil vom 05.07.2013 - Aktenzeichen V ZR 81/12

DRsp Nr. 2013/18114

Einordnung von nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben

Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann. Hiervon ist in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 780; BGB § 1967 Abs. 1;

Tatbestand