BFH - Urteil vom 25.02.2009
IX R 3/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 10e Abs. 1; EStG § 10e Abs. 6; EStG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 413/01

Einordnung von Reparaturaufwendungen für eine Immobilie als vorab entstandene Werbungskosten im Falle des einer anderen Person zustehenden Nutzungsrechts; Geltendmachen von bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Dachgeschosswohnung zu eigenen Wohnzwecken entstandenen Aufwendungen i.R.d. Vorkostenabzugs

BFH, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen IX R 3/07

DRsp Nr. 2009/15308

Einordnung von Reparaturaufwendungen für eine Immobilie als vorab entstandene Werbungskosten im Falle des einer anderen Person zustehenden Nutzungsrechts; Geltendmachen von bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Dachgeschosswohnung zu eigenen Wohnzwecken entstandenen Aufwendungen i.R.d. Vorkostenabzugs

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 10e Abs. 1; EStG § 10e Abs. 6; EStG § 21 Abs. 1;

Gründe:

I.