BFH - Urteil vom 11.11.2009
II R 63/08
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 13a Abs. 2; ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Münster - 3 K 4920/06 Erb - 21.8.2008 (EFG 2009, 278),

Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 13a Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bei Überentnahme zur Tilgung einer für einen Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer; Möglichkeit einer unverzüglichen Entnahme von durch Verlagerung in ein Betriebsvermögen begünstigtem Vermögen nach Gewährung von Vergünstigungen nach dem ErbStG

BFH, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen II R 63/08

DRsp Nr. 2010/2163

Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 13a Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bei Überentnahme zur Tilgung einer für einen Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer; Möglichkeit einer unverzüglichen Entnahme von durch Verlagerung in ein Betriebsvermögen begünstigtem Vermögen nach Gewährung von Vergünstigungen nach dem ErbStG

§ 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lässt eine Einschränkung seines Anwendungsbereiches für den Fall einer Überentnahme zur Tilgung der für den Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer weder mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift noch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung zu.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 13a Abs. 2; ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Tochter des A, welcher ihr durch Schenkungsvertrag vom 18. Dezember 1998 mit Wirkung zum 31. Dezember 1998 einen Anteil in Höhe von 10,5 v.H. seines Kommanditanteils an der B-GmbH & Co. KG übertrug.