LAG Köln - Urteil vom 03.05.2006
7 (5) Sa 1584/05
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2 § 2 ; BGB § 611 § 613 a Abs. 6 § 622 ; TV Ratio (Deutsche Telekom) § 3 Abs. 3, 4 § 4 § 5 Abs. 1, 3 § 7 Abs. 1, 3, 4 § 11 ; MTV (Deutsche Telekom) § 25 Abs. 4 § 26 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 146
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2131/04

Einseitige Versetzung in Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb Vivento nur aufgrund Änderungskündigung

LAG Köln, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 7 (5) Sa 1584/05

DRsp Nr. 2007/1039

Einseitige Versetzung in Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb Vivento nur aufgrund Änderungskündigung

»1. Die nicht einvernehmlich erfolgende Versetzung eines Arbeitnehmers in den Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb Vivento der Deutschen Telekom ist nur im Wege der Änderungskündigung rechtswirksam möglich.2. Soweit § 5 Abs. 1 TV Ratio vorsieht, dass nach Maßgabe der §§ 3 und 4 TV Ratio "identifizierte" Arbeitnehmer im Wege des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts in den Betrieb Vivento versetzt werden können, haben die Tarifvertragsparteien die ihnen zukommende tarifliche Regelungsmacht überschritten.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2 § 2 ; BGB § 611 § 613 a Abs. 6 § 622 ; TV Ratio (Deutsche Telekom) § 3 Abs. 3, 4 § 4 § 5 Abs. 1, 3 § 7 Abs. 1, 3, 4 § 11 ; MTV (Deutsche Telekom) § 25 Abs. 4 § 26 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung des Klägers in die Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit V .

Der am 15.12.1957 geborene Kläger ist verheiratet und für ein Kind unterhaltsverpflichtet. In einem Sozialfragebogen vom 10.10.2003 hatte der Kläger angegeben, dass seine Ehefrau schwerbehindert und nicht erwerbstätig und seine Eltern pflegebedürftig seien.