BAG - Urteil vom 23.01.1990
3 AZR 171/88
Normen:
BGB § 398, § 401, § 613a Abs. 2, § 683, § 687 Abs. 1, § 812 Abs. 1, 1967 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 ; HGB § 2, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 128, § 159 ;
Fundstellen:
AP Nr. 56 zu § 7 BetrAVG BB 1990, 2412
AP Nr. 56 zu § 7 BetrAVG
BAGE 64, 62
BB 1990, 1136
BB 1990, 2412
DB 1990, 1466
EzA § 28 HGB Nr. 1
KTS 1990, 508
NZA 1990, 685
VersR 1990, 1373
ZIP 1990, 939
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 10.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 261/84
LAG Niedersachsen, vom 19.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 314/87

Einstandspflicht d. PSV nach Umwandlung eines Unternehmens

BAG, Urteil vom 23.01.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 171/88

DRsp Nr. 1996/16067

Einstandspflicht d. PSV nach Umwandlung eines Unternehmens

»1. Die Verpflichtung eines Arbeitgebers (oder dessen Erben) für von ihm begründete Versorgungsschuld gegenüber einem Arbeitnehmer erlischt nicht dadurch, daß der Arbeitgeber sein Unternehmen in eine Kommanditgesellschaft einbringt. Die Kommanditgesellschaft haftet zusätzlich nach § 28 Satz 1 HGB für die im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten. Der bisherige Geschäftsinhaber und die Gesellschaft werden Gesamtschuldner. 2. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Pensions-Sicherungs-Verein für Ansprüche von Versorgungsempfängern einzustehen, die vom Arbeitgeber nicht mehr erfüllt werden, weil ein Sicherungsfall eingetreten ist (z.B. Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers). Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung ist derjenige, aus dessen Diensten der Versorgungsempfänger ausgeschieden ist. Ist der Arbeitnehmer aus den Diensten eines Einzelunternehmers ausgeschieden, bevor dieses Unternehmen in eine Kommanditgesellschaft eingebracht wurde, bleibt Arbeitgeber im Sinne des Insolvenzschutzes der frühere Einzelunternehmer.