BGH - Urteil vom 17.03.2010
VIII ZR 253/08
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 1; BGB § 443; BGB a.F. § 459 Abs. 2; BGB a.F. § 463 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2010, 853
NJW-RR 2010, 1329
VersR 2011, 271
WM 2010, 990
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 172/07
LG Bonn, vom 15.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 352/06

Einstandspflicht des Verkäufers von Kunststoffverschlüssen für Weinflaschen im Hinblick auf die Haltbarkeit der damit verschlossenen Weine; Einordnung einer Angabe zur Kaufsache lediglich als deren Beschreibung oder als Zusicherung einer Eigenschaft

BGH, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 253/08

DRsp Nr. 2010/7671

Einstandspflicht des Verkäufers von Kunststoffverschlüssen für Weinflaschen im Hinblick auf die Haltbarkeit der damit verschlossenen Weine; Einordnung einer Angabe zur Kaufsache lediglich als deren Beschreibung oder als Zusicherung einer Eigenschaft

Zur Frage der Einstandspflicht des Verkäufers von Kunststoffverschlüssen für Weinflaschen im Hinblick auf die Haltbarkeit der damit verschlossenen Weine.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. August 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 1; BGB § 443; BGB a.F. § 459 Abs. 2; BGB a.F. § 463 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Weingut. Die Beklagte produziert und vertreibt unter anderem Kunststoffkorken für Weinflaschen. Die Klägerin bestellte bei der Beklagten über den Handelsvertreter H. ab April 2000 insgesamt 93.489 Kunststoffkorken; die letzten Bestellungen über jeweils 20.000 Stück datieren vom 12. März und 4. Mai 2002. Im Jahr 2005 liefen erstmals Reklamationen von Kunden der Klägerin ein, dass die mit Kunststoffkorken der Beklagten verschlossenen Weine ungenießbar seien. Am 5. Juli 2005 teilte die Klägerin dies der Beklagten mit.