BFH - Urteil vom 15.12.2010
VIII R 37/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH-anhängig [anhängig] - Liste 2009/11/20
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2011/07/20
Vorinstanzen:
Finanzgericht Hamburg - 27.5.2009 - 2 K 72/07; EFG (2009, 1651),

Einstufung der Insolvenzverwaltertätigkeit wegen der Beteiligung qualifizierter Mitarbeiter als gewerbliche Tätigkeit; Kennzeichnung der Berufsausübung über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen

BFH, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen VIII R 37/09

DRsp Nr. 2011/97810

Einstufung der Insolvenzverwaltertätigkeit wegen der Beteiligung qualifizierter Mitarbeiter als gewerbliche Tätigkeit; Kennzeichnung der Berufsausübung über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen

1. NV: Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind, auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grundsätzlich den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen. 2. NV: Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt; insoweit sind § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 EStG entsprechend anzuwenden (Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie).