Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Januar 2012 -36d IN 4028 / 11- wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfe-Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. Februar 2012 -36d
I.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 1. September 2011 beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen wegen einer Forderung aus abgetretenem Recht in Höhe von 568,07 €.
Die Forderung wurde am 6. September 2011 durch Zahlung ausgeglichen.
Durch Beschluss vom 9. Januar 2012 -36d
Gegen den am 12. Januar 2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 26. Januar 2012 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
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