LG Berlin - Beschluss vom 23.10.2012
85 T 71/12
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen IN 4028/11

Einstufung von § 14 InsO als eng auszulegende Ausnahmevorschrift mit alleiniger Anwendbarkeit auf den Fiskus und die Sozialversicherungsträger als Gläubiger

LG Berlin, Beschluss vom 23.10.2012 - Aktenzeichen 85 T 71/12

DRsp Nr. 2013/10106

Einstufung von § 14 InsO als eng auszulegende Ausnahmevorschrift mit alleiniger Anwendbarkeit auf den Fiskus und die Sozialversicherungsträger als Gläubiger

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Januar 2012 -36d IN 4028 / 11- wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfe-Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. Februar 2012 -36d IN 4028/11-, die durch das Vorbringen in der Beschwerdeinstanz nicht entkräftet werden, auf seine Kosten (§ 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO) zu einem Geschäftswert von bis zu 600,™ € (§ 58 GKG) als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 1. September 2011 beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen wegen einer Forderung aus abgetretenem Recht in Höhe von 568,07 €.

Die Forderung wurde am 6. September 2011 durch Zahlung ausgeglichen.

Durch Beschluss vom 9. Januar 2012 -36d IN 4028/11- hat das Amtsgericht Charlottenburg den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen den am 12. Januar 2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 26. Januar 2012 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.