Die Parteien streiten über den Umfang der Befugnis des Klägers, die ihm nachgeordneten Oberärzte zu Rufbereitschaften einzuteilen, und damit im Zusammenhang stehend über den Umfang der Verpflichtung des Klägers, selbst Rufbereitschaften abzuleisten.
Der Kläger ist seit dem 01. Mai 1984 als Chefarzt der Internistischen Abteilung am Krankenhaus M. beschäftigt. Die Beklagte ist die Trägerin dieses Krankenhauses.
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Dienstvertrag vom "17.4.84" (Anl. K1 - Bl. 10 -23 der Akte des Arbeitsgerichts). Außerdem haben die Parteien einen Zusatzvertrag vom selben Tag (Anl. K2 - Bl. 24 - 28 der Akte des Arbeitsgerichts) geschlossen, der sich auf die Modalitäten der nach § 16 des Arbeitsvertrags zugelassenen Nebentätigkeiten des Klägers bezieht.
Der Dienstvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
Dienstvertrag
Zwischen dem Landkreis H.,
vertreten durch Herrn Landrat W. (Krankenhaus)
und
Herrn Dr. med. N.N.
...
§ 1 - Dienstverhältnis
(1) Herr Dr. med. N.N., geb. am
Arzt für Innere Medizin
wird mit Wirkung vom 01. Mai 1984
als leitender Abteilungsarzt der inneren Abteilung
des Kreiskrankenhauses M. angestellt.
(2) Das Arbeitsverhältnis ist bürgerlich-rechtlicher Natur.
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