BAG - Urteil vom 04.07.1989
3 AZR 756/87
Normen:
BGB § 613a; BetrAVG §§ 1, 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 6 ; VerglO §§ 8, 82 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung
AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG
AP Nr. 52 zu § 7 BetrAVG
AP Nr. 84 zu § 613a BGB
ARST 1989, 239
ASP 1990, 21
AiB 1990, 80
AuR 1989, 385
BAGE 62, 224
BB 1989, 2119
BB 1990, 1204
BetrAV 1090, 80
DB 1989, 2541
DRsp VI(610)220d
EWiR 1990, 455
EzA § 613a BGB Nr. 87
KTS 1990, 110
NZA 1990, 188
RdA 1989, 382
VersR 1989, 1285
ZIP 1989, 1422
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Heilbronn, vom 20.08.1987vom 09.07.1986 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 5/87 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 344/85

Eintritt des Betriebserwerbers in die Verpflichtungen aus Versorgungszusagen beim Betriebsübergang [§ 613a BGB] - eingeschränkte Haftung bei Betriebsveräußerung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens

BAG, Urteil vom 04.07.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 756/87

DRsp Nr. 1992/5965

Eintritt des Betriebserwerbers in die Verpflichtungen aus Versorgungszusagen beim Betriebsübergang [§ 613a BGB] - eingeschränkte Haftung bei Betriebsveräußerung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens

1. Wird ein Betrieb im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens veräußert, der mit einem gerichtlich bestätigten Vergleich endet, ist § 613a BGB insoweit nicht anwendbar, wie die Vorschrift die Haftung des Betriebserwerbers für bereits entstandene Ansprüche vorsieht. Insoweit haben die Verteilungsgrundsätze des Vergleichsverfahrens Vorrang (Fortführung von BAGE 32, 326 = AP Nr. 18 zu § 613a BGB). 2. Das bedeutet für Versorgungsansprüche, dass der Betriebserwerber nur den Teil der Leistung schuldet, den der Arbeitnehmer bei ihm erdient hat.

Normenkette:

BGB § 613a; BetrAVG §§ 1, 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 6 ; VerglO §§ 8, 82 ;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine höhere Witwenrente.

Der Ehemann der Klägerin verstarb im Jahre 1984 im Alter von 33 Jahren. Er war seit 1969 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A AG (A), beschäftigt gewesen. Er war tätig in dem H werk H, einer rechtlich unselbständigen Betriebsabteilung der A.