BVerfG - Beschluß vom 02.10.1995
1 BvR 446/90
Normen:
BGB § 613a ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; StWG (Studentenwerksgesetz) Nordrhein-Westfalen § 16 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 16.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 104/78
BGH, vom 15.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZR 285/88

Eintritt eines Studentenwerks als Anstalt des öffentlichen Rechts in die Vertragsposition eines Vereins

BVerfG, Beschluß vom 02.10.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 446/90

DRsp Nr. 2005/16611

Eintritt eines Studentenwerks als Anstalt des öffentlichen Rechts in die Vertragsposition eines Vereins

Der auch verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz der Vertragsfreiheit ist nicht verletzt, wenn ein Fachgericht mit nachvollziehbarer Begründung vom Fortbestehen eines Vertrages zwischen dem ursprünglichen Vertragspartner und dem im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechtsbeziehung eingetretenen Dritten ausgeht.

Normenkette:

BGB § 613a ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; StWG (Studentenwerksgesetz) Nordrhein-Westfalen § 16 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Von einer Entscheidung wäre nicht die Klärung einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer in einem Grundrecht verletzt worden ist.