Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Von einer Entscheidung wäre nicht die Klärung einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer in einem Grundrecht verletzt worden ist.
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