ArbG Ludwigshafen, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1562/05
Einvernehmliche Verlängerung der Kündigungsfrist - Rechte aus Betriebsübergang nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis - Widerspruch gegen stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 742/05
DRsp Nr. 2006/21566
Einvernehmliche Verlängerung der Kündigungsfrist - Rechte aus Betriebsübergang nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis - Widerspruch gegen stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
1. Hat der Insolvenzverwalter die Kündigungsfrist im schriftlichen Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin und im Anschluss an eine gemäß § 7 Halbs. 1 KSchG wirksam gewordene Kündigung verlängert, kommt ein Verstoß gegen ein Gesetz oder die guten Sitten (§§ 134, 138BGB) nicht in Betracht; zu derartigen Verlängerungsvereinbarungen sind die Arbeitsvertragsparteien aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit jedenfalls in einem Fall der vorliegenden Art befugt.2. Die in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnete Rechtsfolge tritt nur bei den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, nicht dagegen bei zuvor bereits beendeten Arbeitsverhältnissen.3. Die in § 625BGB und § 15 Abs. 5TzBfG angeordnete Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn jeweils ein unverzüglicher Widerspruch im Sinne des Gesetzes durch den Insolvenzverwalter erfolgt; der Widerspruch kann auch bereits kurz vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erklärt werden.
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