LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.08.2003
15 Sa 60/03
Normen:
BGB § 133 § 157 § 613a § 625 ; KSchG § 1 § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4908/02

Einverständliche Hinausschiebung des Kündigungstermins

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2003 - Aktenzeichen 15 Sa 60/03

DRsp Nr. 2004/7474

Einverständliche Hinausschiebung des Kündigungstermins

1. Eine Kündigung kann als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nicht einseitig zurückgenommen werden.2. Formulierungen, wonach "das Arbeitsverhältnis" verlängert werden soll ("Wirkung der Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt"), weisen darauf hin, dass nur der Endtermin der Kündigung einverständlich hinausgeschoben und kein neues (befristetes) Arbeitverhältnis begründet wird.3. Wird das Arbeitsverhältnis mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, liegt ein die Rechtsfolge des § 625 BGB (stillschweigende Verlängerung) ausschließender Widerspruch nicht nur in dem Angebot einer befristeten Weiterbeschäftigung sondern auch in dem Angebot, die Wirkung einer Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten zu lassen.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 613a § 625 ; KSchG § 1 § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer wegen einer Betriebsstillegung erklärten Kündigung und darüber, ob das Ende des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich hinausgeschoben oder ob das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist unzulässig befristet worden ist.