I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) erzielte aus einer Einzelpraxis für ...medizin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 1991 gründete er mit Herrn Dr. X eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der jeder von ihnen zur Hälfte beteiligt war. Der Kläger brachte das gesamte Sachanlagevermögen seiner Einzelpraxis in die GbR ein. B zahlte die Hälfte des Werts an den Kläger auf dessen Privatkonto. Die GbR führte die Buchwerte der Einzelpraxis fort.
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