BFH - Beschluss vom 27.10.2004
XI B 216/02
Normen:
EStG § 16 ; FGO § 115 Abs. 2 ; GewStG § 5 Abs. 2 § 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 353
Vorinstanzen:
FG Münster - 11 K 3364/01 E, G - 27.9.2002,

Einzelpraxis: Einbringung in GbR

BFH, Beschluss vom 27.10.2004 - Aktenzeichen XI B 216/02

DRsp Nr. 2005/323

Einzelpraxis: Einbringung in GbR

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass in den Fällen, in denen ein Stpfl. seine bisherige (gewerbesteuerpflichtige) Einzelpraxis in eine zuvor gegründete GbR einbringt, der sich aus der Beendigung des Einzelunternehmens ergebende Gewinn nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Die persönliche Gewerbesteuerpflicht des Einbringenden endet durch die Einbringung. Wegen der Verknüpfung von Einbringung und Veräußerung führt die Veräußerung der Hälfte der Einzelpraxis zugleich zur endgültigen Einstellung des Einzelunternehmens; die persönliche Gewerbesteuerpflicht des Einbringenden endet daher durch die Einbringung in die GbR.2. Zur Neuregelung des § 7 GewStG durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001.

Normenkette:

EStG § 16 ; FGO § 115 Abs. 2 ; GewStG § 5 Abs. 2 § 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) erzielte aus einer Einzelpraxis für ...medizin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 1991 gründete er mit Herrn Dr. X eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der jeder von ihnen zur Hälfte beteiligt war. Der Kläger brachte das gesamte Sachanlagevermögen seiner Einzelpraxis in die GbR ein. B zahlte die Hälfte des Werts an den Kläger auf dessen Privatkonto. Die GbR führte die Buchwerte der Einzelpraxis fort.