Einzelunternehmen; Betriebsaufspaltung; Sachliche Verflechtung; Vermietung; Anlagevermögen; Betriebs-GmbH; Einlage; Firmenwert; Personelle Verflechtung; Betriebsverpachtung; GmbH-Anteile; Gewillkürtes Betriebsvermögen; Anteilswert; Unentgeltliche Nutzung; Stuttgarter Verfahren - Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung und Behandlung des Firmenwertes
FG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 11 K 5608/01 E
DRsp Nr. 2003/15315
Einzelunternehmen; Betriebsaufspaltung; Sachliche Verflechtung; Vermietung; Anlagevermögen; Betriebs-GmbH; Einlage; Firmenwert; Personelle Verflechtung; Betriebsverpachtung; GmbH-Anteile; Gewillkürtes Betriebsvermögen; Anteilswert; Unentgeltliche Nutzung; Stuttgarter Verfahren - Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung und Behandlung des Firmenwertes
1. Die Überlassung des gesamten beweglichen Anlagevermögens eines Stuckateur-Einzelunternehmens an eine neu gegründete Betriebs-GmbH begründet die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung zu fordernde sachliche Verflechtung.2. Endet die personelle Verflechtung unter Fortdauer der Betriebsverpachtung, so bleiben die Anteile an der Betriebs-GmbH gewillkürtes Betriebsvermögen des Einzelunternehmens, wenn sie mit Zustimmung des Steuerpflichtigen in der Prüferbilanz aktiviert werden.3. Der Firmenwert des Einzelunternehmens wird nicht deshalb verdeckt in die Betriebs-GmbH eingelegt, weil die die Nutzungsüberlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen regelnde Vereinbarung als Mietvertrag bezeichnet wird.4. Die unentgeltliche Überlassung des Firmenwerts an die Betriebs-GmbH hat keine Auswirkungen auf die Ertragsaussichten bei der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren.
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