FG Düsseldorf - Urteil vom 30.04.2003
16 K 2934/01 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 16 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 2 Satz 1 ; UmwStG § 24 Abs. 1 ; UmwStG § 24 Abs. 2 Satz 1 ; UmwStG § 24 Abs. 2 Satz 3 ; UmwStG § 24 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1180

Einzelunternehmen; Einbringung; Sonderbetriebsvermögen; Kommanditanteilserwerb; Tauschähnlicher Vorgang; Buchwertansatz; Bewertungswahlrecht; Bilanzberichtigung - Einbringung von Betriebsvermögen i.S.d. § 24 UmwStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 16 K 2934/01 E

DRsp Nr. 2003/9954

Einzelunternehmen; Einbringung; Sonderbetriebsvermögen; Kommanditanteilserwerb; Tauschähnlicher Vorgang; Buchwertansatz; Bewertungswahlrecht; Bilanzberichtigung - Einbringung von Betriebsvermögen i.S.d. § 24 UmwStG

Die Einbringung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Einzelunternehmens als Kommanditeinlage in das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer neu gegründeten KG stellt ungeachtet des damit verbundenen Erwerbs eines Mitunternehmeranteils keinen tauschähnlichen Vorgang dar. Ein dennoch vorgenommener Teilwertansatz in der Gesellschaftsbilanz ist mangels eines Bewertungswahlrechts i.S.d. § 24 UmwStG nicht bindend und im Wege der Bilanzberichtigung rückgängig zu machen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 16 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 2 Satz 1 ; UmwStG § 24 Abs. 1 ; UmwStG § 24 Abs. 2 Satz 1 ; UmwStG § 24 Abs. 2 Satz 3 ; UmwStG § 24 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten (Finanzamt - FA -) u.a. für das Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.