BFH - Beschluss vom 18.12.2002
XI B 131/00
Normen:
EStG §§ 16 18 Abs. 3 § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 479

Einzelunternehmen, entgeltliche Aufnahme eines neues Gesellschafters

BFH, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen XI B 131/00

DRsp Nr. 2003/3099

Einzelunternehmen, entgeltliche Aufnahme eines neues Gesellschafters

Es ist durch die höchstrichterliche Rspr. des BFH geklärt, dass bei der entgeltlichen Aufnahme eines Gesellschafters in ein bisher bestehendes Einzelunternehmen die Veräußerung eines Teils des bislang ungeteilten Unternehmens nicht nach §§ 16, 18 Abs. 3, 34 EStG steuerbegünstigt ist (Anschluss an BFH-GrS-Beschl. v. 18.10.1999 - GrS 2/98, BStBl II 2000, 123).

Normenkette:

EStG §§ 16 18 Abs. 3 § 34 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis zum 31. Dezember 1993 selbständig tätiger Arzt. Zum 1. Januar 1994 gründete er mit einem anderen Arzt eine GbR, in die er seine Einzelpraxis einbrachte. Beide Partner waren an der GbR zu je 50 v.H. beteiligt. Der Partner zahlte für die Aufnahme einen Betrag von ... DM an den Kläger. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, den Veräußerungsgewinn mit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.