1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis zum 31. Dezember 1993 selbständig tätiger Arzt. Zum 1. Januar 1994 gründete er mit einem anderen Arzt eine GbR, in die er seine Einzelpraxis einbrachte. Beide Partner waren an der GbR zu je 50 v.H. beteiligt. Der Partner zahlte für die Aufnahme einen Betrag von ... DM an den Kläger. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, den Veräußerungsgewinn mit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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