Autor: Beisel |
Im Folgenden werden praktisch häufige Umstände dargestellt, die zur Beendigung der Betriebsaufspaltung führen können. Gleichzeitig werden die jeweiligen steuerlichen Rechtsfolgen und mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt.
Entfällt die sachliche oder personelle Verflechtung - aus welchem Grund auch immer -, ist die Betriebsaufspaltung unweigerlich beendet. Damit entsteht für das Besitzunternehmen ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn (§ 16 Abs. 3 EStG),1) es sei denn, das gewerbliche Betriebsvermögen des Betriebsunternehmens bleibt aus anderen Gründen steuerverstrickt.
Zum Wegfall der sachlichen Verflechtung kommt es z.B., wenn das verpachtete Wirtschaftsgut nicht mehr als wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft zu beurteilen ist. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Betriebsgesellschaft Investitionen für eigene Wirtschaftsgüter vornimmt, wodurch die gepachteten Wirtschaftsgüter bedeutungslos werden.
Beispiel 1 |
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