FG München - Urteil vom 28.01.2004
1 K 4352/02
Normen:
EStG (1998) § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. b § 17 Abs. 1 S. 5 § 17 Abs. 4 ;

Ende des 5-Jahreszeitraums in § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. b EStG nicht bereits mit der Konkurseröffnung; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 1 K 4352/02

DRsp Nr. 2004/5274

Ende des 5-Jahreszeitraums in § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. b EStG nicht bereits mit der Konkurseröffnung; Einkommensteuer 1998

1. Im Fall der Anteilsveräußerung gem. § 17 Abs. 1 EStG endet weder die 5-Jahresfrist in § 17 Abs. 1 S. 5 noch die in § 17 Abs. 2 S. 4 EStG 1998 bereits mit dem Abschluss des obligatorischen Kaufvertrags, sondern erst mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den verkauften Anteilen. 2. Dementsprechend endet im Fall des Konkurses und der Auflösung der Gesellschaft der Fünfjahreszeitraum in § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. b EStG nicht bereits mit der förmlichen Auflösung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens, sondern im Zeitpunkt des wirtschaftlichen Untergangs der Anteile. In der Regel ist das der Zeitpunkt, auf den steuerrechtlich der Auflösungsverlust zu ermitteln ist.

Normenkette:

EStG (1998) § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. b § 17 Abs. 1 S. 5 § 17 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe ein Aufgabeverlust nach § 17 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu berücksichtigen ist.