BFH - Beschluß vom 22.09.1999
X B 47/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 559

Ende einer Betriebsaufspaltung: Aufdeckung stiller Reserven

BFH, Beschluß vom 22.09.1999 - Aktenzeichen X B 47/99

DRsp Nr. 2000/884

Ende einer Betriebsaufspaltung: Aufdeckung stiller Reserven

Wie das Ende der sachlichen Verflechtung führt auch das Entfallen der personellen Verflechtung zur Beendigung einer Bertiebsaufspaltung und damit zu einer Betriebsaufgabe bei der Besitzgesellschaft, verbunden mit der Realisierung der stillen Reserven.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gerügten Divergenzen liegen nicht vor.