BFH - Beschluss vom 27.09.2006
X R 28/03
Normen:
EStG § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2259
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 715/01

Enge sachliche Verflechtung i. S. einer Betriebsaufspaltung

BFH, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen X R 28/03

DRsp Nr. 2006/27314

Enge sachliche Verflechtung i. S. einer Betriebsaufspaltung

1. Eine enge sachliche Verflechtung i. S. einer Betriebsaufspaltung ist auch dann gegeben, wenn das der Betriebsgesellschaft vermietete Grundstück zwar nicht die einzige, aber doch eine von mehreren wesentlichen Betriebsgrundlagen ist.2. Eine faktische Beherrschung der Betriebs-KapG durch den Minderheitsgesellschafter ist zu verneinen, wenn dieser mangels Beteiligung am Besitzunternehmen die der Betriebs-KapG überlassene wesentliche Betriebsgrundlage nicht "als unternehmerisches Instrument der Beherrschung" gebrauchen kann.

Normenkette:

EStG § 15 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Eine Entscheidung nach § 126a FGO ist auch noch nach Ergehen eines Gerichtsbescheides zulässig (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 1978 1 BvR 1080/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 117).