BFH - Urteil vom 28.10.2008
VIII R 73/06
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, V - 280/04 vom 22.02.2006,

Entfalten einer Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durch eine als Holdinggesellschaft geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Gruppe von Unternehmen wahrnehmende Personengeselschaft; Zugehörigkeit zu einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Berufsgruppen als ausreichend für die Annahme einer Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; Zulässigkeit einer gesonderte Prüfung des Vorliegens der Gewinnerzielungsabsicht für verschiedene Tätigkeitsbereiche i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

BFH, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen VIII R 73/06

DRsp Nr. 2009/4193

Entfalten einer Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durch eine als Holdinggesellschaft geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Gruppe von Unternehmen wahrnehmende Personengeselschaft; Zugehörigkeit zu einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Berufsgruppen als ausreichend für die Annahme einer Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; Zulässigkeit einer gesonderte Prüfung des Vorliegens der Gewinnerzielungsabsicht für verschiedene Tätigkeitsbereiche i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Eine Personengesellschaft entfaltet keine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn sie als Holdinggesellschaft geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Gruppe von Unternehmen wahrnimmt, die an verschiedenen Standorten Ingenieurbüros unterhalten.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) freiberuflich oder gewerblich tätig war.