I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gründete am 19. März 2004 eine Ein-Mann-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und bestimmte sich sowie seine Tochter (T) zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern. Dabei befreite er lediglich sich selbst von den Beschränkungen nach § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Bestimmung der Geschäftsführer entsprach dem § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Gesellschafterversammlung mit 2/3-Mehrheit eine derartige Regelung treffen konnte. Gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. b des Vertrages gehörte es zu den "Aufgaben der Gesellschafterversammlung", die Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen. Besondere Anstellungsverträge wurden nicht geschlossen.
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