BAG - Urteil vom 24.03.2004
5 AZR 355/03
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 158 Abs. 2 § 613a § 615 Satz 2 ; KSchG § 2 § 8 ; BAT § 37 Abs. 1 § 37 Abs. 1 § 71 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 49
BAGReport 2004, 246
NZA 2004, 872
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 28/02
ArbG Offenbach, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 400/99

Entgeltfortzahlung bei Widerspruch gegen Betriebsübergang - wirksame Vertragsänderung durch Änderungskündigung bei Abweisung der Änderungsschutzklage

BAG, Urteil vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 355/03

DRsp Nr. 2004/9628

Entgeltfortzahlung bei Widerspruch gegen Betriebsübergang - wirksame Vertragsänderung durch Änderungskündigung bei Abweisung der Änderungsschutzklage

1. Der Arbeitnehmer, der nicht bereit ist zu arbeiten, erhält auch im Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung.2. Hat der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses durch Betriebsübergang wirksam widersprochen sowie eine Beschäftigung bei dem Betriebserwerber abgelehnt und auf Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber bestanden, beruht der Ausfall der Arbeit nicht auf einem fehlenden Arbeitswillen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt.3. Mit der Annahme des Änderungsangebots einer Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung kommt eine Vertragsänderung zustande, die unter der gemäß § 8 KSchG rückwirkenden auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) gerichtlich festzustellender Sozialwidrigkeit steht; mit der Abweisung der Änderungsschutzklage erlischt der Vorbehalt, so dass das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortbesteht.Orientierungssätze: