BFH - Urteil vom 14.05.2003
XI R 16/02
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 30
BFH/NV 2003, 1487
BFHE 202, 486
DB 2003, 2317
DStRE 2003, 1216
NZA-RR 2004, 36
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3263/99 E

Entlassungsabfindung und Urlaubsabgeltung

BFH, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen XI R 16/02

DRsp Nr. 2003/12234

Entlassungsabfindung und Urlaubsabgeltung

»Wird in einem vom Arbeitgeber veranlassten Vertrag über die Aufhebung eines Arbeitsvertrages vereinbart, dass der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen mehrjährigen unbezahlten Übergangsurlaub nimmt, so sind die Zahlung zum Ausgleich des unbezahlten Urlaubs sowie die Abfindung wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wird gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) zur Einkommensteuer veranlagt. Unter dem 29. Dezember 1993 schloss sie mit ihrem Arbeitgeber, der X, eine Vereinbarung über einen Übergangsurlaub in Verbindung mit anschließender Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwecks Frühpensionierung. Danach trat die Klägerin ab dem 1. April 1994 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses unter Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf die Gesamtversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) einen unbezahlten Übergangsurlaub an. Bis zum 31. März 1994 sollte sie als "finanzielle Hilfe für die berufliche oder private Umorientierung" eine Einmalzahlung in Höhe von 104 516 DM erhalten.