Entlastung von Gesellschaftsorganen; Mitwirkung an der Abstimmung; Anfechtungsklage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft
BGH, Urteil vom 12.06.1989 - Aktenzeichen II ZR 246/88
DRsp Nr. 1992/1845
Entlastung von Gesellschaftsorganen; Mitwirkung an der Abstimmung; Anfechtungsklage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft
»a) § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG enthält zwingendes Recht, soweit die Vorschrift Entlastungsbeschlüsse betrifft.b) Wird über die Entlastung eines Gesellschaftsorgans (hier: Beirat) abgestimmt, so sind alle dem Organ angehörenden Gesellschafter von der Abstimmung ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine bestimmte Einzelmaßnahme eines Organmitglieds handelt.c) Steht ein Geschäftsanteil an einer GmbH einer Erbengemeinschaft zu, so kann jeder Miterbe gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB ohne Mitwirkung der anderen Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluß erheben.«
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