FG Hessen - Urteil vom 19.04.2000
13 K 1499/97
Normen:
AO § 173 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
EFG 2000, 1107

Entnahme; Betriebsaufgabe; gemeiner Wert; Privatvermögen; neue Tatsache; ungehörige Form; Wortschwall; zeitlicher Zusammenhang - Neue Tatsache Entnahme eines bilanzierten Grundstücks; Entnahmewert

FG Hessen, Urteil vom 19.04.2000 - Aktenzeichen 13 K 1499/97

DRsp Nr. 2001/1821

Entnahme; Betriebsaufgabe; gemeiner Wert; Privatvermögen; neue Tatsache; ungehörige Form; Wortschwall; zeitlicher Zusammenhang - Neue Tatsache Entnahme eines bilanzierten Grundstücks; Entnahmewert

1. Während der Abwicklungsphase einer Betriebsaufgabe liegt eine Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen dann vor, wenn die hierfür erforderliche Erklärung wie bei einer Entnahmehandlung eindeutig und klar nach außen für einen Dritten erkennbar dokumentiert wird. 2. Solange noch eine Veräußerung der Wirtschaftsgüter bei Aufgabe des Betriebes in Betracht zu ziehen ist, gestattet § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG trotz Entnahmeerklärung einen Ansatz von Wirtschaftsgütern des aufgebenden Betriebs mit dem gemeinen Wert nur, wenn die Wirtschaftsgüter nicht in zeitlichem Zusammenhang veräußert werden oder Veräußerungsversuche erfolglos bleiben. 3. Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe die sichere Erwartung, seinen Grundbesitz zu einem über dem Verkehrswert liegenden Preis zu verkaufen, so ist als gemeiner Wert der höhere Preis anzusetzen. 4. Der sicheren Erwartung dieses Erlöses steht die erforderliche Genehmigung der übrigen Miteigentümer nicht entgegen, wenn es sich um ein sensationell gutes nicht wiederkommendes Angebot handelte.