BFH - Urteil vom 23.02.1999
IX R 86/95
Normen:
EStG § 16 Abs. 1, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. b, § 34 Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 1642
BFH/NV 1999, 1404
BFHE 188, 552
BStBl II 1999, 590
DB 1999, 1583
DStR 1999, 1223
DStZ 1999, 794
GmbHR 1999, 871
NJW 1999, 2839
Vorinstanzen:
FG Münster,

Entschädigung für Einhaltung eines Wettbewerbsverbots

BFH, Urteil vom 23.02.1999 - Aktenzeichen IX R 86/95

DRsp Nr. 1999/8362

Entschädigung für Einhaltung eines Wettbewerbsverbots

»1. Zahlungen für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots sind auch dann Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, wenn die durch das Wettbewerbsverbot untersagten Tätigkeiten verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind. 2. Ob das Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot als unselbständiger Teil der Übernahmevereinbarung zum Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 Abs. 1 EStG gehört, entscheidet sich danach, ob der Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. b, § 34 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, mit dem sie im Streitjahr (1983) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt worden ist. Sie und ihr Ehemann waren mit den Eheleuten A jeweils zu gleichen Teilen Gesellschafter der X-GbR, die einen ... Versandhandel betrieb. Der Ehemann der Klägerin und Herr A führten die Geschäfte der GbR. Außerdem waren sie alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Y-GmbH sowie der Z-S.A.R.L. mit Sitz in .... Aufgabe dieser beiden Gesellschaften war der Verkauf von ...gegenständen, die sie ausschließlich von der X-GbR bezogen.