BFH - Beschluß vom 09.01.2002
IV B 31/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 776

Entschädigung; Vergütung aufgrund Kündigung eines Werkvertrages

BFH, Beschluß vom 09.01.2002 - Aktenzeichen IV B 31/01

DRsp Nr. 2002/4817

Entschädigung; Vergütung aufgrund Kündigung eines Werkvertrages

1. Keine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt vor, wenn der zur Ersatzleistung führende Sachverhalt sich als ein normaler und üblicher Geschäftsvorfall im Rahmen der jeweiligen unternehmerischen Einkunftsart darstellt.2. Eine an einen Bauunternehmer gezahlte Abfindung für ein nicht durchgeführtes Bauvorhaben, an dem der Bauunternehmer mitarbeiten sollte, ist keine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.3. Auch das, was der Besteller eines Werks dem Unternehmer bei einer Kündigung eines Werkvertrages gem. § 649 Satz 2 BGB zu zahlen hat, ist eine vereinbarte Vergütung und daher nicht tarifbegünstigt.

Gründe: