BFH - Urteil vom 15.04.2010
IV R 5/08
Normen:
EStG § 35; UmwStG 2001 § 18 Abs. 4 S. 1, 2; AO § 18 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 68 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1375/05

Entscheidung im Feststellungsverfahren nach § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) über den Ausschluss von Teilen des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages von Einkommensteuerermäßigungen; Bedeutung der in § 18 Abs. 4 S. 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwSt) eingefügten Regelung zur Nichtberücksichtigung des nach der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen i.S.d. Sätze 1 und 2 beruhenden Teils des Gewerbesteuermessbetrags bei der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG

BFH, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen IV R 5/08

DRsp Nr. 2010/14490

Entscheidung im Feststellungsverfahren nach § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) über den Ausschluss von Teilen des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages von Einkommensteuerermäßigungen; Bedeutung der in § 18 Abs. 4 S. 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwSt) eingefügten Regelung zur Nichtberücksichtigung des nach der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen i.S.d. Sätze 1 und 2 beruhenden Teils des Gewerbesteuermessbetrags bei der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG

Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für Veräußerungs- und Aufgabegewinne nach § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 2001 1. Über die Frage, ob Teile des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2001 ausgeschlossen sind (hier: Begünstigungsausschluss gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2001), ist im Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 3 EStG 2001 (heute: § 35 Abs. 2 EStG 2010) zu entscheiden.2. Die durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, 3858) in § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2001 eingefügte Regelung, nach der der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen i.S. der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuermessbetrags bei der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen ist, hat lediglich klarstellende Bedeutung.

Normenkette:

§ ;