Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft nur die Art und Weise, wie die von dem Grundbuchamt grundsätzlich bewilligte Einsicht in die Grundakten durchzuführen ist. Der Beteiligte, ein in B ansässiger Rechtsanwalt, hat das Angebot des Amtsgerichts, die Grundakten zum Zwecke der Einsichtnahme für eine Woche an das Amtsgericht Aurich zu übersenden, ausgeschlagen und besteht darauf, dass ihm die Grundakten in sein Büro übersandt werden, was vom Amtsgericht abgelehnt wird.
Die von dem Beteiligten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde zulässig ist (vgl. § 13 Abs. 4 S. 3 FamFG), da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|