OLG Hamm - Beschluss vom 15.11.2012
I-15 W 261/12
Normen:
GBO § 12; FamFG § 13;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
FGPrax 2013, 105
MDR 2013, 273
NotBZ 2013, 191
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 28.06.2012

Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Grundbucheinsicht

OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen I-15 W 261/12

DRsp Nr. 2013/822

Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Grundbucheinsicht

Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch darauf, dass ihm Grundakten zum Zweck der Einsichtnahme in sein Büro überlassen werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GBO § 12; FamFG § 13;

Gründe

Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft nur die Art und Weise, wie die von dem Grundbuchamt grundsätzlich bewilligte Einsicht in die Grundakten durchzuführen ist. Der Beteiligte, ein in B ansässiger Rechtsanwalt, hat das Angebot des Amtsgerichts, die Grundakten zum Zwecke der Einsichtnahme für eine Woche an das Amtsgericht Aurich zu übersenden, ausgeschlagen und besteht darauf, dass ihm die Grundakten in sein Büro übersandt werden, was vom Amtsgericht abgelehnt wird.

Die von dem Beteiligten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde zulässig ist (vgl. § 13 Abs. 4 S. 3 FamFG), da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.