Autor: Ott |
Die (offenen oder verdeckten) Einlagen der Gesellschafter sind nach § 27 KStG am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs im steuerlichen Einlagekonto zu erfassen. Das durch Zu- und Abgänge veränderte steuerliche Einlagekonto wird nach § 27 Abs. 2 KStG jährlich gesondert festgestellt. Eine (verdeckte) Einlage wirkt sich nicht auf das zu versteuernde Einkommen aus, sodass eine spätere Einlagenrückgewähr beim Gesellschafter nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen führt. Zu diesem Zweck werden die Einlagen gesondert festgehalten, damit später festgestellt werden kann, ob eine Gewinnausschüttung oder eine Einlagenrückgewähr vorliegt.
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