BFH - Urteil vom 19.07.2006
II R 1/05
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b § 10 Abs. 5 Nr. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 11 ; BGB § 2303 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2010
BB 2006, 2287
BFH/NV 2006, 1989
BFHE 213, 122
BStBl II 2006, 718
DB 2006, 1992
DStRE 2006, 1406
FamRZ 2006, 1526
NJW 2006, 3455
ZEV 2006, 514
Vorinstanzen:
FG Köln - 9 K 1425/00 - 28.10.2003 (EFG 2005, 1137),

Entstehen der Erbschaftsteuer für Pflichtteilsanspruch auch ohne dessen Bezifferung

BFH, Urteil vom 19.07.2006 - Aktenzeichen II R 1/05

DRsp Nr. 2006/22643

Entstehen der Erbschaftsteuer für Pflichtteilsanspruch auch ohne dessen Bezifferung

»Die zur Entstehung der Erbschaftsteuer führende Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs setzt nicht die Bezifferung des Anspruchs voraus.«

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b § 10 Abs. 5 Nr. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 11 ; BGB § 2303 ;

Gründe:

I. Da sich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit der Alleinerbin (E) seines im Juni 1995 verstorbenen Vaters nicht über die ihm zustehenden Pflichtteilsansprüche geeinigt hatte, beauftragte er Rechtsanwälte mit der Verfolgung seiner Interessen. Diese führten in ihrem an E gerichteten Schreiben vom 13. Dezember 1995 aus, sie hätten namens und im Auftrage ihres Mandanten "hiermit dessen Pflichtteilsansprüche hinsichtlich des Nachlasses des Verstorbenen geltend zu machen", und erläuterten das Wesen und die Berechnung dieser Ansprüche. Um den dem Kläger zustehenden Geldbetrag ermitteln zu können, forderten die Anwälte E in dem Schreiben unter Fristsetzung auf, nach § 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Einzelnen bezeichnete Auskünfte zu erteilen, und kündigten für den Fall eines Verstreichenlassens der Frist weitere Schritte einschließlich der Erhebung einer Klage an. Im Jahr 1998 einigten sich der Kläger und E über das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs von 400 000 DM.