Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/9 Erbschaftsteuer |
Entstehung der Erbschaftsteuer |
Autor: Löbe |
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine sogenannte Stichtagsteuer. Für die Frage der Steuerentstehung und Steuerberechnung kommt es allein auf die Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt an (§§ 9 und 11 ErbStG).
Bei den Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer nach der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers. Der Tod des Erblassers ist zeitlich insbesondere maßgebend für die beiden wichtigsten Grundtatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erwerb durch Erbanfall, Erwerb durch Vermächtnis) sowie für Erwerbsvorgänge nach § 3 Abs. 1 Nr. 2–4 ErbStG (Schenkung auf den Todesfall, gesetzliche Vermächtnisse und überlebensbedingter Erwerb aufgrund Vertrags zugunsten Dritter).
Im Einklang mit dem erbrechtlichen Prinzip des Vonselbsterwerbs kommt es weder auf eine Kenntnis noch eine Annahme der Erbschaft an. Ebenso wenig hängt es im Falle einer gewillkürten Erbfolge davon ab, wann ein entsprechendes Testament aufgefunden oder eröffnet wird. Allerdings sieht das Gesetz zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz vor, welche § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)–j) ErbStG entnommen werden können. Für den Fall, dass der Erbe die Erbschaft ausschlägt, entfällt allerdings auch die Erbschaftsteuerpflicht rückwirkend.
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