BFH - Urteil vom 27.08.2003
II R 58/01
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 12 Abs. 1 ; BewG § 12 Abs. 3 ; VVG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2614
BFH/NV 2004, 138
BFHE 203, 279
DB 2004, 966
DStR 2003, 2066
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 02.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 444/99

Entstehung der Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche

BFH, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen II R 58/01

DRsp Nr. 2003/14516

Entstehung der Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche

»Die Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht dem Regelfall des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers; solche Ansprüche sind ggf. mit ihrem nach § 12 Abs. 3 BewG abgezinsten Wert anzusetzen. Die Erbschaftsteuer für diejenigen betagten Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist, entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst mit dem Eintritt des Ereignisses.«

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 12 Abs. 1 ; BewG § 12 Abs. 3 ; VVG § 11 Abs. 1 ;

Gründe: