FG Baden-Württemberg, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1536/14
Entstehung eines Übernahmefolgegewinns durch Konversion einer Darlehensforderung anlässlich der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter
BFH, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen X R 23/16
DRsp Nr. 2019/10339
Entstehung eines Übernahmefolgegewinns durch Konversion einer Darlehensforderung anlässlich der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter
1. Wird eine Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter verschmolzen, gilt eine zum Privatvermögen des Gesellschafters gehörende Forderung gegen die übertragende Körperschaft als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt.2. War die Forderung wertgemindert und hätte sich ihr Ausfall im Falle ihrer weiteren Zugehörigkeit zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17EStG einkommensteuermindernd ausgewirkt, ist als Einlagewert nicht der (geminderte) Teilwert anzusetzen, sondern derjenige Wert, mit dem die Forderung im Falle der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17EStG als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen gewesen wäre (Fortführung des Senatsurteils vom 29. November 2017 X R 8/16, BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426, Rz 68 ff.).
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