BFH - Urteil vom 09.04.2019
X R 23/16
Normen:
UmwStG § 5 Abs. 2, § 6; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b, § 17;
Fundstellen:
BB 2019, 2034
BB 2019, 2541
BFH/NV 2019, 1046
BFHE 264, 213
BStBl II 2019, 483
DB 2019, 1656
DStR 2019, 1517
DStRE 2019, 1035
FR 2020, 1101
NZG 2019, 1194
ZIP 2019, 1956
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1536/14

Entstehung eines Übernahmefolgegewinns durch Konversion einer Darlehensforderung anlässlich der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter

BFH, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen X R 23/16

DRsp Nr. 2019/10339

Entstehung eines Übernahmefolgegewinns durch Konversion einer Darlehensforderung anlässlich der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter

1. Wird eine Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter verschmolzen, gilt eine zum Privatvermögen des Gesellschafters gehörende Forderung gegen die übertragende Körperschaft als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt.2. War die Forderung wertgemindert und hätte sich ihr Ausfall im Falle ihrer weiteren Zugehörigkeit zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG einkommensteuermindernd ausgewirkt, ist als Einlagewert nicht der (geminderte) Teilwert anzusetzen, sondern derjenige Wert, mit dem die Forderung im Falle der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen gewesen wäre (Fortführung des Senatsurteils vom 29. November 2017 X R 8/16, BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426, Rz 68 ff.).