FG Düsseldorf - Urteil vom 11.05.2000
14 K 2643/96 E
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 364 Abs. 1 ; UmwStG § 24 ;

Erbauseinandersetzung; Betriebsvermögen; Pflichtteilsberechtigte; Aufnahme als Mitunternehmer; Leistung an Erfüllungs Statt; Veräußerungsgewinn - Aufnahme von Pflichtteilsberechtigten als Mitunternehmer führt nicht zu Veräußerungsgewinn

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 14 K 2643/96 E

DRsp Nr. 2001/1564

Erbauseinandersetzung; Betriebsvermögen; Pflichtteilsberechtigte; Aufnahme als Mitunternehmer; Leistung an Erfüllungs Statt; Veräußerungsgewinn - Aufnahme von Pflichtteilsberechtigten als Mitunternehmer führt nicht zu Veräußerungsgewinn

Die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen durch Aufnahme der Berechtigten in eine neu gegründete Mitunternehmerschaft, in die das (durch Gesamtrechtsnachfolge in den weiteren Mitunternehmeranteil entstandene) Einzelunternehmen des Erben zu Buchwerten eingebracht wird, führt nicht zu einem Veräußerungsgewinn. Denn bei der darin liegenden Leistung an Erfüllungs Statt werden lediglich die zur Erbringung der Einlagen der Pflichtteilsberechtigten erforderlichen Geldbeträge aus dem Einzelunternehmen entnommen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 364 Abs. 1 ; UmwStG § 24 ;

Tatbestand: