Erbauseinandersetzung über einen Mischnachlass

Autor: Löbe

Gehören zu einem Nachlass sowohl Betriebs- als auch Privatvermögen, sind die nachstehenden Grundsätze zu beachten. Das Besondere an einer Erbengemeinschaft ist der Umstand, dass diese - anders als "normale" Personengesellschaften - nebeneinander Gewinn- und Überschusseinkünfte erzielen kann. Gehört zu einem Nachlass neben einem Gewerbebetrieb ein der selbständigen Arbeit dienendes Betriebsvermögen, ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Privatvermögen, findet §  15 Abs.  3 Nr. 1 EStG (sog. Abfärberegelung) keine Anwendung.1)

Unentgeltliche Erbteilsübertragung

Im Rahmen der unentgeltlichen Erbteilsübertragung entstehen weder Anschaffungskosten noch Veräußerungsgewinne; der Erwerber führt im Privatvermögen die AfA der Erbengemeinschaft nach §  11d Abs.  1 EStDV fort, im betrieblichen Bereich die Buchwerte gem. §  6 Abs.  3 EStG.2)

2)

BMF-Schreiben v. 14.03.2006 - IV B 2 - S 2242 - 7/06, BStBl I, 253 Rdnr. 45.

Veräußerung eines Erbteils