Erbrecht des überlebenden Ehegatten; Bezugsrecht aus einer vom Erblasser geschlossenen Lebensversicherung
BGH, Urteil vom 30.11.1994 - Aktenzeichen IV ZR 290/93
DRsp Nr. 1995/2368
Erbrecht des überlebenden Ehegatten; Bezugsrecht aus einer vom Erblasser geschlossenen Lebensversicherung
»1. a) Im Rahmen von §§ 2077, 1933BGB sind die Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe nach Maßgabe der §§ 1565 ff. BGB bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls zu prüfen. b) Hat der überlebende Ehegatte der Scheidung nur in einer Unterhaltsvereinbarung zugestimmt, nicht aber gegenüber dem Familiengericht im Scheidungsverfahren, können die Voraussetzungen des § 1566 Abs. 1BGB nicht bejaht werden. c) Daß die Ehegatten vor dem Erbfall länger als ein Jahr getrennt gelebt haben, ist zwar bei der Prüfung von § 1565 Abs. 1BGB zu berücksichtigen. Darüber hinaus begründet die einjährige Trennung jedoch keine tatsächliche Vermutung für das Scheitern der Ehe. d) Die Beweislast wird nicht dadurch verändert, daß dem Erbprätendenten, der sich dem überlebenden Ehegatten gegenüber auf §§ 2077, 1933BGB beruft, ein Erbschein erteilt worden ist.
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