BayObLG - Beschluß vom 21.06.2000
3Z BR 108/00
Normen:
KostO § 102, § 103, § 107 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2119
DB 2000, 2012
NZG 2000, 1026
ZEV 2001, 74
ZIP 2000, 1614
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 4083/99
AG Laufen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 364/98

Erbrechtliche und rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen

BayObLG, Beschluß vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 108/00

DRsp Nr. 2000/6590

Erbrechtliche und rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen

»1. Zur Abgrenzung zwischen erbrechtlicher und rechtsgeschäftlicher Nachfolgeklausel in einem Gesellschaftsvertrag.2. Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft im Wege rechtsgeschäftlicher Nachfolgeklausel übertragen, so fällt er nicht in den Nachlaß und ist bei der Bewertung nach §§ 103, 107 KostO nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

KostO § 102, § 103, § 107 ;

Gründe

I.

1998 verstarb der Ehemann der Beteiligten. Er hinterließ einen Aktivnachlaß von 2700666 DM. Daneben war er als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft zu 1/4 beteiligt. Weitere Kommanditisten zu je 1/4 waren die Beteiligte sowie die beiden Kinder des Erblassers. Komplementärin ist eine GmbH, an der der Erblasser ebenfalls zu 1/4 beteiligt war.

§ 15 des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft lautet:

"§ 15 Vererbung von Gesellschaftsanteilen

(1) Durch den Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt.