FG Hessen - Urteil vom 09.12.2008
1 K 1709/06
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 1; ErbStG § 5 Nr. 1; AO § 41 Abs. 1 Satz 1; BGB § 518 Abs. 1;

Erbschaftssteuer; Nachlassverbindlichkeit; Schenkungsversprechen; Erfüllung; Erbe - Erfüllung eines Schenkungsversprechens unter Lebenden durch den Erben als Nachlassverbindlichkeit

FG Hessen, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 1 K 1709/06

DRsp Nr. 2009/4943

Erbschaftssteuer; Nachlassverbindlichkeit; Schenkungsversprechen; Erfüllung; Erbe - Erfüllung eines Schenkungsversprechens unter Lebenden durch den Erben als Nachlassverbindlichkeit

Erfüllt der Erbe nach dem Tod des Erblassers unter Anerkennung und Beachtung eines von diesem zu Lebzeiten einem Dritten gegebenen Schenkungsversprechens unter Lebenden das Schenkungsversprechen durch Leistung aus dem Vermögen des Erblassers an den Versprechensempfänger, ist der geleistete Betrag bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 1; ErbStG § 5 Nr. 1; AO § 41 Abs. 1 Satz 1; BGB § 518 Abs. 1;

Tatbestand: