BFH - Urteil vom 20.05.2014
II R 7/13
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1; ErbStG vor 2009 § 10 Abs. 6 Satz 5; ErbStG vor 2009 § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2461/11 533

Erbschaftssteuerliche Behandlung eines vorzeitigen unentgeltlichen Verzichts auf ein vorbehaltenes NießbrauchsrechtKorrektur einer Doppelerfassung

BFH, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen II R 7/13

DRsp Nr. 2014/14114

Erbschaftssteuerliche Behandlung eines vorzeitigen unentgeltlichen Verzichts auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht Korrektur einer Doppelerfassung

1. Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 25 Abs. 1 ErbStG a.F. steht dem nicht entgegen.2. Eine Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts --sowohl bei der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. oder nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG a.F. als auch beim späteren Verzicht des Berechtigten-- ist bei der Besteuerung des Nießbrauchsverzichts durch den Abzug des bei der Besteuerung des Erwerbs des nießbrauchsbelasteten Gegenstandes tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen (Steuer-)Werts des Nutzungsrechts von der Bemessungsgrundlage (Steuerwert) für den Rechtsverzicht zu beseitigen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1; ErbStG vor 2009 § 10 Abs. 6 Satz 5; ErbStG vor 2009 § 25 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schenkte im Jahr 2002 seinem Sohn (S) einen Gesellschaftsanteil an einer GmbH und behielt sich den Nießbrauch an dem Anteil vor. Die gemeinen Werte des Anteils und des Nießbrauchs betrugen 3.600.000 € und 1.259.206 €.