BFH - Urteil vom 23.06.2015
II R 52/13
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 518;
Fundstellen:
BFHE 250, 215
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2972/12 779

Erbschaftssteuerpflicht bei Zuwendungen aufgrund eines formnichtigen, durch Bewirkung der versprochenen Leistung vollzogenen Schenkungsversprechens

BFH, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen II R 52/13

DRsp Nr. 2015/16150

Erbschaftssteuerpflicht bei Zuwendungen aufgrund eines formnichtigen, durch Bewirkung der versprochenen Leistung vollzogenen Schenkungsversprechens

Hat ein Erblasser einem Bedachten eine Leistung schenkweise versprochen, ohne die hierfür erforderliche Form nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB einzuhalten, und wird das formnichtige Schenkungsversprechen nach seinem Ableben durch Bewirkung der versprochenen Leistung aus seinem Vermögen vollzogen, ist der Erblasser Zuwendender i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. April 2013 3 K 2972/12 Erb aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 518;

Gründe

I.