Zusammenfassung

Autor: Schildhorn

Der vorstehende Überblick zeigt, dass ein Erbfall mit Auslandsbezug regelmäßig zu einer Besteuerung in mehreren Staaten führen kann. Diese internationale Doppelbesteuerung kann zurzeit nur dann vermieden oder abgemildert werden, wenn der Erblasser bzw. Erbe seinen Wohnsitz in einem Staat hat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Erbschaftsteuer-DBA abgeschlossen hat, oder in einem DBA-Staat belegenes Auslandsvermögen betroffen ist. In allen anderen Fällen wird eine Doppelbesteuerung nach nationalem Steuerrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen durch eine betragsmäßig begrenzte Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer abgemildert.