FG Düsseldorf - Urteil vom 01.10.2008
4 K 4883/07 Erb
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 2;

Erbschaftsteuerbefreiung; Dauerhafte Unrentierlichkeit; Denkmalgeschütztes Grundstücks; Beabsichtigte Generalsanierung - Rechtmäßigkeit eines Erbschaftsteuerbescheids bezüglich eines Mietwohngrundstücks

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2008 - Aktenzeichen 4 K 4883/07 Erb

DRsp Nr. 2009/3765

Erbschaftsteuerbefreiung; Dauerhafte Unrentierlichkeit; Denkmalgeschütztes Grundstücks; Beabsichtigte Generalsanierung - Rechtmäßigkeit eines Erbschaftsteuerbescheids bezüglich eines Mietwohngrundstücks

1. Die für eine Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. b ErbStG vorauszusetzende dauerhafte Unrentierlichkeit eines denkmalgeschützten Mietwohngrundstücks kann sich nur aus dauerhaften Rechnungsposten, nicht aber aus einer beabsichtigten Generalsanierung ergeben. 2. Die dauerhafte Unrentierlichkeit muss während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Erwerb im Wesentlichen permanent vorliegen. Es reicht nicht aus, wenn eine Unrentierlichkeit erst Jahre nach dem Erwerb eintritt. 3. Die Zugänglichkeit des Objekts für interessierte Kreise muss allgemein erkennbar sein. Eine viereinhalb Jahre nach dem Erbfall abgegebene Erklärung gegenüber der Denkmalschutzbehörde genügt diesen Anforderungen nicht.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Alleinerbe der am 1. Oktober 2003 verstorbenen Erblasserin Claudia T. Die Erblasserin war Eigentümerin des Mietwohngrundstücks A-Straße 1 in A-Stadt, das ihr vorverstorbener Ehemann, Dr. Peter T., auf Grund Kaufvertrags vom 27. Mai 1935 erworben hatte. Das Gebäude wurde am 10. Juni 1991 in die Denkmalliste eingetragen.