Autor: Ott |
Die Anwendung der Steuerbegünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG, die auch für Anteile an Kapitalgesellschaften gelten, wenn der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war, setzen u.a. Behaltensfristen von fünf Jahren bei der Regelverschonung nach § 13a Abs. 6 ErbStG bzw. von sieben Jahren bei Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG voraus. Innerhalb dieser Behaltensfristen darf das begünstigt übertragene Betriebsvermögen nicht veräußert werden, bzw. es darf nicht gegen andere der in § 13a Abs. 6 ErbStG genannten Nachsteuertatbestände (Überentnahmen, Verstoß gegen die Poolvereinbarung) verstoßen werden, da anderenfalls der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG und der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit wegfallen und eine Nachversteuerung eintritt. Bei Umwandlungsvorgängen nach den §§ 3 - 16 UmwStG ist gem. R E 13a.9 Abs.
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