Erbschaftsteuerliche Behaltefristen und qualifizierter Anteilstausch

Autor: Ott

Die Anwendung der Steuerbegünstigungen nach §§  13a und 13b ErbStG, die auch für Anteile an Kapitalgesellschaften gelten, wenn der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war, setzen u.a. Behaltensfristen von fünf Jahren bei der Regelverschonung nach §  13a Abs.  6 ErbStG bzw. von sieben Jahren bei Optionsverschonung nach §  13a Abs.  10 ErbStG voraus. Innerhalb dieser Behaltensfristen darf das begünstigt übertragene Betriebsvermögen nicht veräußert werden, bzw. es darf nicht gegen andere der in §  13a Abs.  6 ErbStG genannten Nachsteuertatbestände (Überentnahmen, Verstoß gegen die Poolvereinbarung) verstoßen werden, da anderenfalls der Verschonungsabschlag nach §  13a Abs.  1 ErbStG und der Abzugsbetrag nach §  13a Abs.  2 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit wegfallen und eine Nachversteuerung eintritt. Bei Umwandlungsvorgängen nach den §§  3 - 16 UmwStG ist gem. R E 13a.9 Abs. 3 ErbStR 2011 erst die nachfolgende Veräußerung der dabei erworbenen Beteiligung, des erworbenen Betriebs oder der erworbenen Anteile an der Kapitalgesellschaft innerhalb der Behaltefrist steuerschädlich.