Erbschaftsteuerliche Behandlung der ehelichen Güterstände

Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/9 Erbschaftsteuer 

Erbschaftsteuerliche Behandlung der ehelichen Güterstände

Autor: Löbe

Die Eheschließung löst grundsätzlich keine schenkungsteuerlichen Konsequenzen aus, da bei der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung keine – sofortige – Bereicherung des anderen Ehegatten eintritt. Auch bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft ist noch nicht von einer schenkungsteuerlichen Bereicherung des anderen Ehegatten auszugehen. Anders sieht es aber aus, wenn bei der Eheschließung die Gütergemeinschaft vereinbart wird. Die Bereicherung, die ein Ehegatte hinsichtlich des Gesamtguts bei der Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt, gilt als Schenkung unter Lebenden und kann – bei Überschreitung der Freibeträge – Schenkungsteuer auslösen. Beim Tod eines der beiden Ehegatten können sich ebenfalls Konsequenzen ergeben. Die Güterstände der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung erweisen sich erbschaftsteuerlich i.d.R. als nachteilig.