Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Juni 2015
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 5. Oktober 2018 wird dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des Reinvermögens des Erblassers die für die Jahre 1996 und 1999 festgesetzte, von der Vollziehung ausgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 186.830,53 € für das Jahr 1996 und in Höhe von 6.417.618,57 € für das Jahr 1999 als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt und der Verschonungsabschlag für die Anteile an der ... Holding KG ungekürzt gewährt wird.
Die Berechnung der Erbschaftsteuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens haben der Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 % zu tragen.
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