BFH - Urteil vom 14.11.2018
II R 34/15
Normen:
ErbStG 2009 § 13a Abs. 1, § 13a Abs. 4; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; AO § 361;
Fundstellen:
BB 2019, 789
BFH/NV 2019, 468
BFHE 263, 273
DB 2019, 888
DStR 2019, 687
DStRE 2019, 532
FR 2020, 473
FamRZ 2019, 822
GmbHR 2019, 543
NZG 2019, 719
ZEV 2019, 229
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2384/09

Erbschaftsteuerliche Behandlung der gegen den Erblasser festgesetzten Einkommensteuer

BFH, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen II R 34/15

DRsp Nr. 2019/4870

Erbschaftsteuerliche Behandlung der gegen den Erblasser festgesetzten Einkommensteuer

1. Die gegen den Erblasser festgesetzte Einkommensteuer kann auch dann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, wenn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gegen die Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt hat und AdV des angefochtenen Bescheids gewährt wurde. 2. Bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten einer Holdinggesellschaft sind die Arbeitnehmer von Gesellschaften, an denen eine Beteiligung besteht, nicht einzubeziehen (Rechtslage für Erwerbe bis einschließlich 6. Juni 2013).

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Juni 2015 9 K 2384/09 aufgehoben.

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 5. Oktober 2018 wird dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des Reinvermögens des Erblassers die für die Jahre 1996 und 1999 festgesetzte, von der Vollziehung ausgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 186.830,53 € für das Jahr 1996 und in Höhe von 6.417.618,57 € für das Jahr 1999 als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt und der Verschonungsabschlag für die Anteile an der ... Holding KG ungekürzt gewährt wird.

Die Berechnung der Erbschaftsteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens haben der Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 % zu tragen.